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Lebenslanges Lernen muss förderungs-würdig bleiben

By 25. September 2019 No Comments

Lebenslanges Lernen muss förderungswürdig bleiben

KKV fordert Erhalt des Status Quo bei Umsatzbesteuerung von Erwachsenenbildung
Stellv. Bundesvorsitzender und CDU-Bundestagsabgeordneter Prof. Dr. Patrick Sensburg sagt Unterstützung zu

Essen/Berlin. Der Bundesverband der Katholiken in Wirtschaft und Verwaltung e.V. (KKV) fordert die Bundesregierung auf, den Status Quo der Umsatzsteuerbefreiung der Erwachsenenbildung auch künftig beizubehalten. Voraussichtlich in dieser Woche wird der Bundestag einen entsprechenden Gesetzentwurf des Bundeskabinetts erstmalig behandeln, der eben diese Steuerbefreiungsvorschrift neu regelt.
„Uns ist bewusst, dass der Spielraum der Bundesregierung sehr gering ist, da das Europarecht die Harmonisierung der Umsatzsteuerrichtlinien verbindlich vorsieht“, erklärt der KKV-Bundesvorsitzende Josef Ridders in einer Pressemitteilung. Er befürchte jedoch, dass die Änderung des § 4 Nr. 21 und 22 UstG dazu führen könnte, dass die politische Forderung nach „lebenslangen Lernen“ durch eine neue Umsatzsteuerpflicht ad absurdum geführt wird. „Einzelne Bildungsangebote könnten sich so verteuern, dass sie für einige Menschen nicht mehr bezahlbar wären“, erklärt der Vorsitzende des katholischen Wirtschafts- und Sozialverbandes.
In enger Abstimmung mit dem stellvertretenden KKV-Bundesvorsitzenden und CDU-Bundestagsabgeordneten Prof. Dr. Patrick Sensburg will Josef Ridders das Thema weiter begleiten. So konnte Prof. Sensburg im Gespräch bereits bestätigen, dass die CDU/CSU-Bundestagsfraktion schon vor der Kabinettsbehandlung bewirkt habe, dass ein neues Gesetz erst mit zeitlichem Verzug in Kraft treten werde und damit die abgeschlossenen Planungen der Bildungsträger für 2020 nicht betreffen wird.
„Ich kann versichern, dass die CDU/CSU-Bundestagsfraktion im parlamentarischen Verfahren genau prüfen wird, ob alle Änderungen des von der Bundesregierung vorgelegten Entwurfs aus europarechtlicher Sicht zwingend in nationales Recht zu übernehmen sind“, betont Prof. Dr. Patrick Sensburg im Gespräch. „Ich werde mich dafür einsetzen, im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens die vorgesehenen Änderungen nach Möglichkeit zu verhindern, so dass es beim Status Quo bleiben kann. Denn auch die Erwachsenenbildung soll aus meiner Sicht im Sinne eines „lebenslangen Lernens“ auch in Zukunft förderwürdig bleiben.“ Er schloss sich damit der Forderung des KKV an. Ridders und Sensburg betonten sich künftig gemeinsam für die Förderung der Erwachsenenbildung auch nach dem Ende des aktiven Berufslebens einsetzen zu wollen.
Hintergrund zum Thema „Umsatzsteuerpflicht in der Erwachsenenbildung“:
Ausgangspunkt für die vom Bundesfinanzministerium beabsichtigten Änderungen ist das Europarecht, sowie die ergangene Rechtsprechung des EuGH und des BFH, da die Umsatzsteuer durch die Mehrwertsteuersystemrichtlinie harmonisiert worden ist. Das bedeutet, dass – anders als bei der Ertragssteuer – die Mehrwertsteuersystemrichtlinie als verbindliches gemeinsames Recht von den Mitgliedstaaten umzusetzen ist. Die nationalen Umsatzsteuergesetze der Mitgliedstaaten müssen entsprechend der Richtlinie ausgestaltet werden.
Mit den jetzt vorgesehenen Änderungen soll nun die Steuerbefreiungsvorschrift des Artikels 132 i und j der Mehrwertsteuersystemrichtlinie umgesetzt werden. Hiernach befreien die Mitgliedstaaten die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung.
§ 4 Nr. 21 UStG-E im Entwurf des vorliegenden Gesetzes setzt diese Vorgabe insofern um, dass zu den Einrichtungen, die solche steuerfreien Leistungen erbringen, z. B. öffentliche allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen, öffentliche Hochschulen, Volkshochschulen zählen, wenn diese als juristische Person des öffentlichen Rechts organisiert sind, oder berufsständische Kammern.
Nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie muss die Zielsetzung der Aus- und Fortbildung zwingend berufsgerichtet sein. Es muss sich um eine Vertiefung oder Fortentwicklung handeln, die zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit genutzt werden kann. Danach muss die Bildungsleistung von der nicht steuerbefreiten reinen Freizeitgestaltung abgegrenzt werden. Denn Kurse, die der bloßen Freizeitgestaltung dienen, sind nicht von der Mehrwertsteuersystemrichtlinie als steuerbefreite Leistung vorgesehen.